1. 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den Gütertransport, die Verladung und alle anderen gewerblichen Tätigkeiten durch das Unternehmen Hans-Georg Gaspar, Frettholz 53, 45147 Essen, nachfolgend Transportunternehmer genannt.
1. 2. Die Güterbeförderung unterliegt dem Transportrecht im Handelsgesetzbuch (HGB) soweit nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden. Bei der internationalen Güterbeförderung gelten zwingend die Bestimmungen des Übereinkommens des Straßengüterverkehrs (CMR).
1. 3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie schriftlich vom Transportunternehmer bestätigt werden. Verträge, Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind in jeder formloser, schriftlichen und nur in einer schriftlichen Fassung gültig (§§ 127, 126, 126a BGB). Mündliche und auch telefonische Verträge, Aufträge und der Gleichen werden vom Transportunternehmer nicht getätigt. Nachträgliche Änderungen sind schriftlich als solche deutlich kenntlich zu machen.
1. 4. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft. Soweit für Erklärungen, also für Verträge, Aufträge und der Gleichen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht (§§ 126 u. 126a BGB).
1. 5. Es werden vom Transportunternehmer prinzipiell keine kostenpflichtigen Einträge bei Internetdienste in Auftrag gegeben.
1. 6. Es gilt immer die bei Vertragsabschluss, aktuellste Fassung unserer AGB. Diese kann im Internet unter http://www.gaspar.biz/ eingesehen, oder direkt bei uns angefordert werden. Unangekündigte Änderungen bleiben vorbehalten.
2. 1. Befördert oder Verladen werden alle Schüttgüter, die sich für die Beförderung mit Kraftfahrzeugen bis 24 t zul. Gesamtgewicht (evt. mit Hänger) eignen.
2. 2. Ausgeschlossen von der Beförderung oder Verladung sind Schüttgüter die ekelerregende Stoffe beinhalten, gefährliche Güter die der Verordnung über die Beförderung von Gefahrgut auf der Straße -GGVS/ADR- unterliegen und besonderer Kennzeichnungspflicht benötigen und Güter die nach dem Abfallentsorgungsrecht transportiert werden müssen (siehe 5. 4.).
2. 3. Die Beförderung erfolgt durch den Transportunternehmer. Der Transportunternehmer ist berechtigt Unterauftragnehmer einzusetzen. Auswahl des Transportweges und Transportart obliegt dem Transportunternehmer, es sei denn es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
2. 4. Die Höhe des Entgeltes für die Beförderungsleistung richtet sich nach der Preisliste des Transportunternehmers oder entsprechender Sondervereinbarungen. Alle Angebote des Transportunternehmers gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen Ausführung des betreffenden Auftraggebers, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.
2. 5. Die Kosten für den An- und Abtransport des Radladers oder anderer, vereinbarter Maschinen, übernimmt grundsätzlich der Auftraggeber.
3. 1. Rechnungen des Transportunternehmers sind sofort ohne Skonto zu begleichen.
3. 2. Zahlungsverzug tritt ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist.
3. 3. Der Transportunternehmer darf im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 5% p.a. über dem, zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen.
Die Be-, Entlade- und Standzeiten der Fahrzeuge werden mit dem üblichen (Arbeits-)Stundenlohn berechnet, ebenso die ungenutzte Standzeit des Radladers, auch wenn es zu Verzögerungen gekommen ist, sofern der Transportunternehmer diese nicht zu verantworten hat.
5. 1. Der Transportunternehmer haftet national nach HGB und international nach CMR.
5. 2. Für Schäden und Lieferfristüberschreitungen aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen, die nicht im Verantwortungsbereich des Transportunternehmers liegenden Ursachen (z.B. Streiks, Aussperrungen, Krieg, Unwetter, Verkehrsbedingungen, usw.) besteht keine Haftung.
5. 3. Der Transportunternehmer besorgt die Versicherung des Transportguts durch die Güterschaden-Haftpflichtversicherung (§ 7a GüKG), darüber hinaus bestehen keinerlei Regressansprüche gegenüber dem Transportunternehmen bezüglich dem vierten Abschnitt (Frachtgeschäft) des HGB, die in Verbindung mit dem Frachtvertrag bzw. dem beförderten Gut gelten gemacht werden könnten.
5. 4. Für sämtliche finanziellen und materiellen Schäden. die durch die Übergabe/Überlassung von der Beförderung ausgeschlossener Güter, an Sach- und Transportmitteln des Transportunternehmers entstehen, haftet der Auftraggeber. Der Haftung eingeschlossen sind ebenfalls alle Schäden an Personen, Umwelt sowie sonstigen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen.
5. 5. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus der Veletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen.
Der Auftraggeber stellt alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente und ist für deren Inhalt verantwortlich. Der Versender ist sich bewusst, dass unrichtig abgegebene Erklärungen, zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben können.
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar, so soll die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Gleiches gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages den maßgeblichen Punkt bedacht hätten, ansonsten soll auf eine allg. gesetzl. Bestimmung zurückgegriffen werden.
Der Transportunternehmer ist berechtigt, den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, soweit hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn unvorhersehbare Ereignisse, die der Transportunternehmer nicht veranlasst hat und auch keinen Einfluss hatte sowie die Änderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung die Änderung erfordern, um die Dienstleistung aufrecht erhalten zu können.
Ansprüche bestehen nur gegenüber dem Transportunternehmer. Gerichtsstand ist der Sitz des Transportunternehmers.
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